Grundpflege
Unter Grundpflege versteht man die pflegerische Versorgung eines Menschen, der vorübergehend oder dauerhaft nicht in der Lage ist, seine alltäglichen Grundverrichtungen selbständig auszuführen. Die Pflegemaßnahmen sind abhängig von den Fähigkeiten der hilfebedürftigen Person und orientieren sich an deren individuellen Bedürfnissen. Um Zuschüsse der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden.
Körperpflege (duschen, baden, waschen)
Mobilisation
An-, aus- und umkleiden
Hilfe beim Aufstehen und zu Bett gehen
Toilettengänge
Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
Zuschüsse der Pflegekassen im Überblick
Die folgende Tabelle gibt Ihnen einen Einblick der Leistungsansprüche je nach Pflegegrad
Pflegegeldleistung
Pflegesachleistung
bei Versorgung durch einen Angehörigen
bei Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst
Pflegegrad 1
-
125 Euro*
Pflegegrad 2
316 Euro
724 Euro
Pflegegrad 3
545 Euro
1363 Euro
Pflegegrad 4
728 Euro
1693 Euro
Pflegegrad 5
901 Euro
2095 Euro
* Pflegebedürftige in Pflegegrad 1 können ihren Entlastungsbeitrag in Höhe von 125 Euro pro Monat auch für Leistungen im Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung einsetzen.
Behandlungspflege
Hierbei handelt es sich um eine medizinische Versorgung im Rahmen der häuslichen Krankenpflege. Sie umfasst alle Tätigkeiten, die auf ärztlicher Verordnung hin von Pflegefachkräften durchgeführt werden. Die Kosten werden von der Krankenkasse des Versicherten übernommen.
Medikamentengabe
Wundversorgung
Kompressionstherapie
Injektionen
Stomaversorgung
Portversorgung
Verhinderungspflege
Pflegende Angehörige brauchen auch mal Pause
Die Pflege eines Angehörigen kann sehr anstrengend sein. Deshalb ist es wichtig, dass Pflegepersonen die Möglichkeit bekommen neue Kraft und Energie zu schöpfen. Die Verhinderungspflege ist eine zeitweise Vertretung der Hauptpflegeperson und wird bei der Pflegekasse des Versicherten beantragt. Die Leistungen betragen grundsätzlich bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr.
Gründe der Verhinderungspflege:
- Ruhetage
- Erholungsurlaub
- Krankenhausaufenthalt
- Rehamaßnahmen
- Termine
- Freizeitaktivitäten
Voraussetzung der Verhinderungspflege:
- Die pflegebedürftige Person muss mindestens Pflegegrad 2 haben
- Der pflegende Angehörige pflegt die pflegebedürftige Person seit mindestens 6 Monate in seinem Zuhause
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Ramona Harant
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